Praktikanten*innen, die nicht Bürger eines EU- oder EWR-Staates sind

Ein Praktikum gilt als Arbeitstätigkeit im Sinne der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes. Für Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR kommen, muss bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) eine Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragt werden. Diese Bescheinigung ist der Nachweis darüber, dass die Tätigkeit im Rahmen des Praktikums durch die ZAV genehmigt wurde. Die Bescheinigung wird auch für den Antrag des Aufenthaltstitels benötigt. Das Praktikum darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung der ZAV vorliegt.

Diese Bescheinigung der ZAV ist nicht erforderlich, wenn das Praktikum max. 90 Tage dauert.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/13-praktikum/606336

Falls das Praktikum im Rahmen eines ERASMUS-Stipendienprogramms oder eines Austauschprogramms absolviert wird, wird die Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht vom International Academic Office beantragt. Das International Academic Office ist dabei auch auf die Unterstützung der einladenden Einrichtung angewiesen.

Die Befreiungsbescheinigung wird in mehrfacher Ausführung ausgestellt und dem International Academic Office oder der beantragenden Einrichtung zugeschickt. Ein Exemplar ist für die Studierende/den Studierenden, eines für den Arbeitgeber und das dritte für die örtliche Ausländerbehörde. Das International Academic Office oder die einladende Einrichtung schickt die Bescheinigungen den entsprechenden Stellen zu. Die Studierenden benötigen ihre Bescheinigung für die Beantragung des Visums/Aufenthaltstitels.

Neben der Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht durch die ZAV werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Original)
  • Nachweis Pflichtpraktikum und dessen Dauer (z. B. Auszug aus der Studienordnung)
  • Visum/Aufenthaltstitel
  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung

Die schriftlichen Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen an die jeweiligen Kliniken, Institute oder Zentralen Einrichtungen zu richten. Wenn ein Praktikumsplatz vergeben werden soll, ist das International Academic Office einzuschalten.

Die Bescheinigung für die Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht wird für den Antrag auf das Visum/den Aufenthaltstitel benötigt. Die Beantragung muss daher möglichst frühzeitig erfolgen. Die ZAV benötigt etwa 3–4 Wochen für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung. Aus diesem Grund sollte das Praktikum möglichst weit im Voraus geplant und die Unterlagen frühzeitig beim International Academic Office oder bei der ZAV eingereicht werden.