Stethoskop

Krankenversicherungspflicht für Studierende und Meldepflicht der Hochschule

  • Alle Studierenden an deutschen Hochschulen unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie besteht in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.
  • Die Hochschulen haben gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen eine Meldepflicht.
    Neben dem Vollzug jeder Einschreibung teilen die Hochschulen den Krankenkassen alle erfolgten Exmatrikulationen mit. Die Krankenkassen melden den Hochschulen Fälle, in denen der Versichertenstatus sich ändert. Außerdem melden die Krankenkassen den Hochschulen die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses und die Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen (Beitragszahlungen), was zur Verweigerung der Einschreibung bzw. Rückmeldung führt.

Europäische Versicherungskarte für internationale Studierende:

  • Zur Einschreibung müssen Sie einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen. Diesen Nachweis erhalten Sie entweder bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (wenn Sie in Deutschland krankenversichert sind) oder bei Ihrer Krankenversicherung im Heimatland. Dort erhalten Sie eine Europäische Versicherungskarte (bitte als Kopie einreichen).
Eine Person hält eine Karte hoch

Krankenversicherungsnachweis

Studienbewerber* innen müssen sich vor der Immatrikulation mit einer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung für das Semester, für das die Immatrikulation erfolgen soll, zu erhalten.

Die Krankenkasse stellt entweder eine Bescheinigung darüber aus,

  • dass die betreffende Person versichert ist (= Bescheinigung zur Einschreibung an der Hochschule) oder
  • dass die betreffende Person von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist (Befreiungsbescheinigung).

Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Bewerbungsunterlagen der Hochschule vorzulegen, d.h. es kann keine Immatrikulation ohne Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen!

Private Krankenversicherungen sind keine Krankenkassen im Sinne des Sozialgesetzbuches, das die Krankenversicherung für Studierende regelt. Daher müssen sich auch privat Versicherte an eine gesetzliche Krankenkasse wenden, um den erforderlichen Nachweis zur Immatrikulation zu erhalten.