
Anwendungsbereich
Seit dem Inkrafttreten der Biodiversitätskonvention 1993 (Convention on Biological Diversity, kurz: CBD) sind biologische Objekte, die sog. genetischen Ressourcen, nicht mehr für die Forschung frei verfügbares Erbe der Menschheit, sondern unterliegen dem souveränen Verfügungsrecht derjenigen Länder, in denen sie natürlich vorkommen. Genetische Ressourcen umfassen jedes genetische Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert, solange dieses pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs ist und funktionale Erbeinheiten enthält. Bereitstellerstaaten können aufgrund ihrer souveränen Rechte an genetischen Ressourcen verlangen, dass der Zugang (Access) zu der Ressource für ein Forschungsvorhaben nur nach ihrer vorherigen Zustimmung gestattet ist und dass die aus der Nutzung gezogenen Vorteile mit ihnen geteilt werden müssen (Access and Benefit-Sharing, ABS). Als Nutzung einer genetischen Ressource gelten dabei Forschung und Entwicklung, sowohl einzeln als auch in der Kombination, und somit auch die erkenntnisgeleitete nicht kommerzielle Forschung.
„Nutzung von genetischen Ressourcen“ bedeutet die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie. Letzteres schließt jede technologische Anwendung mit ein, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung
Nicht jede Nutzung genetischer Ressourcen (bzw. von darauf bezogenem traditionellem Wissen) fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, mit der das Nagoya-Protokoll hinsichtlich seiner sogenannten Compliance Maßnahmen einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
Die Verordnung findet nur dann Anwendung, wenn
- der Zugang zur genetischen Ressource ab dem 12.10.2014 – Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 – erfolgt ist (der Zeitpunkt ihrer Nutzung ist dagegen nicht maßgeblich),
- es sich bei der genetischen Ressource nicht um eine humangenetische Ressource handelt,
- das Bereitstellerland eine Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist,
- das Bereitstellerland den Zugang zu seinen genetischen Ressourcen geregelt hat und die spezifische genetische Ressource von diesen Zugangsregelungen erfasst ist,
- die erworbene genetische Ressource den souveränen Hoheitsrechten des Bereitstellerlandes unterliegt, d.h. im Hoheitsgebiet dieses Staates (inklusive der ausschließlichen Wirtschaftszone) und nicht auf der hohen See oder in der Antarktis erlangt wurde,
- kein spezielleres internationales ABS-Instrument Anwendung findet (z.B. der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder das Rahmenwerk für pandemische Grippeviren),
- die genetische Ressource (bzw. das sich darauf bezogene traditionelle Wissen) innerhalb der EU im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 genutzt wird.
Präsentation des Nagoya Protocol HuB
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Rechtliche Auskünfte
BfN