LAVES-Gebühren für Bearbeitung von Tierversuchsanträgen
die Höhe der Gebühren hängt von der Finanzierung der Studie ab. Die Regeln dazu finden sich im Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG).
Gebührenbefreit sind Studien von TiHo-Einrichtungen, die aus Eigenmitteln finanziert werden (§ 2 NVwKostG)
Gebührenpflichtig sind alle Drittmittel-finanzierten Studien, allerdings sieht das LAVES aktuell bei EU- oder DFG-finanzierten Studien von einer Gebührenerhebung ab.
die Höhe der Gebühren ergeben sich aus den Bearbeitungsstunden (vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens, GOVV à v.a. Kap. V.1.1 und V.1.2)
unabhängig von der Finanzierungsquelle wird für jeden Antrag, der es in die §15-Kommission schafft, eine Gebühr für Auslagen der §15-Kommission erhoben (gemäß § 13 NVwKostG; 40,96 €)
Hinweise vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Leitfaden des BfR bzgl. der Erstellung von Nichttechnischen Projektzusammenfassungen (NTP)