Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen.
Die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Antikorruptionsrichtlinie) der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) wurde in Anlehnung an die Korruptionsrichtlinie der Landesverwaltung erstellt und berücksichtigt die besonderen Belange der TiHo.
Die Richtlinie dient dem Schutz, der Sensibilisierung und der Sicherheit im Umgang mit Korruptionsgefahren. Sie soll dazu beitragen, mithilfe vorbeugender Maßnahmen Korruptionsgefahren rechtzeitig entgegenzuwirken um korruptes Verhalten nicht entstehen zu lassen sowie auftretende Fälle konsequent zu verfolgen.
Ansprechpersonen für Korruptionsbekämpfung
Geltende Rechtsvorschriften im Bereich Korruption
Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
Öffentliches Recht/Rechtsnormen:
- Korruptionsrichtlinie der Landesverwaltung
- Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport über das Verbot der Annahmen von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Strafrechtliche Bestimmungen:
Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind insbesondere:
- Vorteilsannahme - § 331 Abs. 1 StGB - (Strafrahmen: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)
- Bestechlichkeit - § 332 Abs. 1 StGB - (Strafrahmen: bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
- Vorteilsgewährung - § 333 Abs. 1 StGB - (Strafrahmen: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)
- Bestechung - § 334 Abs. 1 StGB - (Strafrahmen: bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)
- Besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB)
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
- Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB)
Diese Delikte treten in der Regel in Verbindung mit weiteren Straftaten - den sogenannten Begleitdelikten - auf:
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Korruptionsgefährdete Arbeitsplätze
Grundsätzlich können alle Arbeitsplätze betroffen sein, insbesondere gelten jedoch Bereiche als gefährdet, in denen Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die für Dritte einen Vorteil (materiell oder immateriell) darstellen oder anderweitig von Bedeutung sind.
Besonders gefährdet sind folgende Tätigkeiten bzw. Konstellationen z.B.:
- Bewirtschaftung von Finanzmitteln bei der Vergabe von Aufträgen, öffentlichen Fördermitteln und Zuschüssen
- regelmäßige abschließende Erstellung von Leistungsbedingungen bzw. Beschreibungen (z.B. Pflichtenhefte, Leistungsverzeichnisse)
- Zuständigkeitskonzentration: Ausschreibung/ Vergabe/ Abrechnung oder Entscheidung/ Vollzug werden von einer Person durchgeführt, daher: grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung (Ausnahme: Beschaffung geringwertiger Leistungen)
- Außenkontakte zu Personen/ Firmen, die von den Entscheidungen Vor-/ Nachteile zu erwarten haben (z.B. Entscheidung über Genehmigungen, Abschluss von Verträgen oder auch Beeinträchtigung der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz des anderen)
Bei erkannten Sicherheitsdefiziten muss unverzüglich reagiert werden.
Kontakt
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Antikorruption
Bünteweg 2, Gebäude 260 (TiHo-Tower)
30559 Hannover
Wegbeschreibung
Navi-Adresse: Bünteweg 2, 30559 Hannover
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vom Hauptbahnhof mit den U-Bahn-Linien 1 (Richtung Laatzen/Sarstedt), 2 (Richtung Rethen) oder 8 (Richtung Messe/Nord) zwei Stationen bis zum Aegidientorplatz fahren. Am Aegidientorplatz umsteigen und mit der Linie 6 (Richtung Messe/Ost) bis zur Haltestelle Bünteweg/Tierärztliche Hochschule fahren. Die Haltestelle befindet sich direkt vor dem Verwaltungsgebäude (TiHo-Tower, Bünteweg 2) der Hochschule.
Anreise mit dem Auto
von Norden/Westen/Osten
Auf dem Messeschnellweg (A37) Richtung Süden (Messe) fahren und an der Ausfahrt Bult den Schnellweg verlassen. Danach links abbiegen und dem Straßenverlauf Richtung Bemerode folgen. Der Bünteweg zweigt hinter der Eisenbahnunterführung nach links ab. Der TiHo-Tower befindet sich an der Ecke Bemeroder Straße/Bünteweg.
von Süden
Auf dem Messeschnellweg (A37) Richtung Celle an der Ausfahrt Bult rechts Richtung Bemerode abbiegen. Der Bünteweg zweigt hinter der Eisenbahnunterführung nach links ab. Der TiHo-Tower befindet sich an der Ecke Bemeroder Straße/Bünteweg.



