Belohnungen, Geschenke, sonstige Vorteile

Eine Geschenkbox

Annahmeverbote

Für Beamtinnen und Beamte besteht ein grundsätzliches Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§ 42 Beamtenstatusgesetz). Nach dem Gemeinsamen Runderlass vom 15.10.2024 (Nds. MBl. Nr. 531) gilt dies gleichermaßen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Aufgrund der generellen Gefahr für den Anschein der Empfänglichkeit für private Vorteile ist die Annahme folgender Leistungen grundsätzlich untersagt, soweit keine allgemeine Zustimmung erteilt ist:

  1. Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen (z. B. Gutscheine, Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, Jetons),
  2. die Überlassung von Gegenständen (z. B. Schmuck, Fahrzeuge, Geräte, Maschinen zum Gebrauch) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,
  3. die Gewährung von Leistungen (z. B. Unterkunft, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Fahrkarten, Flugtickets),
  4. die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf, individuelle Rabatte),
  5. erbrechtliche Begünstigungen,
  6. unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),
  7. Gegenstände, die wegen ihres Wertes das als allgemein und sozial adäquat anzusehende Maß übersteigen oder die wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen,
  8. Gegenstände, deren Werbecharakter gegenüber ihrem tatsächlichen Wert zurücktritt,
  9. sexuelle Handlungen,
  10. jede Vorteilsgewährung, wenn dadurch behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen,
  11. alle Leistungen, in denen die zuständige Behörde aus begründetem Anlass eine Zustimmung für erforderlich erklärt hat oder die generell erteilte Zustimmung widerruft.

Beamtinnen und Beamte sollen sich in allen Zweifelsfällen an ihre Dienststelle oder die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung wenden. Dies ist auch in den Fällen ratsam, in denen schon durch die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, Bewirtungen oder sonstigen Vorteilen der Eindruck der Befangenheit oder der Bevorzugung Einzelner, aber auch einer Gruppe entstehen könnte (z. B. Rabatte eines Baumarktes für eine örtliche Dienststelle). Über jeden Versuch, die Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, hat die Beamtin oder der Beamte die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

Und was tun, wenn mir das Geschenk oder der Vorteil bereits übersandt oder gewährt wurde?

Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf!

Wir kümmern uns um die Rückgabe des Geschenks oder des Vorteils und informieren den Absender über die geltenden Regularien im öffentlichen Dienst. Hiermit soll bereits der Anschein vermieden werden, dass Einzelne für persönliche Vergünstigungen empfänglich seien.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Geschenk/den Vorteil im konkreten Fall annehmen dürfen, nehmen Sie bitte ebenfalls Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern in einem gemeinsamen Gespräch über die weitere Vorgehensweise.

Was darf man annehmen?

Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur angenommen werden, wenn entweder die Zustimmung der zuständigen Stelle erteilt wird oder die allgemeine Zustimmung kraft des Gemeinsamen Runderlasses vorliegt.

Die allgemeine Zustimmung ist aufgrund des Gemeinsamen Runderlasses bereits für folgende Fälle erteilt:

  • die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), soweit deren Wert insgesamt 20 € nicht übersteigt und soweit die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird,
  • die Annahme von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z. B. Klassenschülerschaft einer Lehrkraft – nicht aber einer Einzelperson – aus Anlass eines Geburtstages, Dienstjubiläums oder einer Verabschiedung) im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
  • die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
  • die übliche angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen,
  • die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte in Ausübung ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); dabei ist die Vertretung einer Behörde bei gesellschaftlichen Anlässen beschränkt auf die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten,
  • die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte in Ausübung seines oder ihres Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen in herausgehobener Weise teilnimmt und sich der erkennbar Wert des Blumenstraußes im herkömmlichen Rahmen bewegt und der Situation entsprechend angemessen ist,
  • Rabatte, die aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen (z. B. der Mitgliedschaft in einem Verein, der allein oder neben anderen Zwecken eine Rabattgewährung anbietet) für reine Privatgeschäfte gewährt werden, wenn der Anschein der Beeinflussung der Amtsführung vermieden wird (z. B. Tankbonuspunkte für Mitglieder eines Automobilklubs, nicht aber nur für eine bestimmte Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes; Rabatte eines Baumarktes für alle Einwohner einer Gemeinde, nicht aber nur für Angehörige einer örtlichen Dienststelle),
  • Leistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen); die Leistung ist der Dienststelle anzuzeigen und entbindet nicht von reisekostenrechtlichen Angaben.

Darüber hinaus darf der Annahme bis zu einem Gegenwert von 50 € je Einzelfall zugestimmt werden, in besonderen Fällen auch darüber.

Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, ist vor der Annahme von Vorteilen schriftlich oder per E-Mail die Zustimmung zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erteilt werden, so darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber die Genehmigung unverzüglich beantragen.

Die Zustimmung erfolgt auf gesonderten Antrag. Das entsprechende Formular finden Sie im Downloadbereich.

Ansprechpersonen für Korruptionsbekämpfung

Sandy Feye
Innenrevision; Beauftragte für Antikorruption
Telefon
+49 511 953-8007
Fax
+49 511 953-82 8007
Wolfgang Rottwinkel
Behördlicher Datenschutzbeauftragter; stv. Beauftragter für Antikorruption
Telefon
+49 511 953-8015
Fax
+49 511 953-82 8015

Kontakt

Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Antikorruption

Bünteweg 2, Gebäude 260 (TiHo-Tower)
30559 Hannover

Lageplan zum Download

Wegbeschreibung

Navi-Adresse: Bünteweg 2, 30559 Hannover

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Vom Hauptbahnhof mit den U-Bahn-Linien 1 (Richtung Laatzen/Sarstedt), 2 (Richtung Rethen) oder 8 (Richtung Messe/Nord) zwei Stationen bis zum Aegidientorplatz fahren. Am Aegidientorplatz umsteigen und mit der Linie 6 (Richtung Messe/Ost) bis zur Haltestelle Bünteweg/Tierärztliche Hochschule fahren. Die Haltestelle befindet sich direkt vor dem Verwaltungsgebäude (TiHo-Tower, Bünteweg 2) der Hochschule.

Anreise mit dem Auto

von Norden/Westen/Osten

Auf dem Messeschnellweg (A37) Richtung Süden (Messe) fahren und an der Ausfahrt Bult den Schnellweg verlassen. Danach links abbiegen und dem Straßenverlauf Richtung Bemerode folgen. Der Bünteweg zweigt hinter der Eisenbahnunterführung nach links ab. Der TiHo-Tower befindet sich an der Ecke Bemeroder Straße/Bünteweg.

von Süden

Auf dem Messeschnellweg (A37) Richtung Celle an der Ausfahrt Bult rechts Richtung Bemerode abbiegen. Der Bünteweg zweigt hinter der Eisenbahnunterführung nach links ab. Der TiHo-Tower befindet sich an der Ecke Bemeroder Straße/Bünteweg.