Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle von der DFG geförderten Einrichtungen eine Richtlinie vorweisen, die die Verwendung der Programmpauschale regelt: Nur wer eine solche Richtlinie hat, ist berechtigt, die Programmpauschale zu erhalten. Die DFG-Programmpauschale ist grundsätzlich dafür gedacht, anteilig indirekte Projektausgaben wie Raumkosten, Energie, Administration etc. zu kompensieren, die bei der Durchführung DFG-geförderter Projekte entstehen und die aus zentralen Mitteln der TiHo finanziert werden. Die von der TiHo zu erstellende Richtlinie soll künftig regeln, wie die DFG-Programmpauschale im TiHo-Haushalt verbucht wird.
Anlass der Änderung sind Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der DFG, die der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages verlangte, nachdem der Bundesrechnungshof die DFG-Programmpauschale geprüft hatte. Die Programmpauschale darf danach ausschließlich zur anteiligen Deckung der indirekten Projektausgaben verwendet werden. Diese Projektausgaben müssen künftig transparenter und überprüfbarer gebucht werden.
Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Präsidium eine entsprechende Richtlinie beschlossen. Nach einem Präsidiumsbeschluss vom 2. März 2009 hat die TiHo bisher im Folgejahr 20 Prozent der DFG-Programmpauschale an die jeweilige Hochschuleinrichtung ausgeschüttet. Dieser Beschluss ist mit der neuen Richtlinie aufgehoben! Die Mittel verbleiben künftig im Grundhaushalt. Mit einer Ausnahme: Die Ausschüttung der TiHo erfolgte immer auf Grundlage der DFG-Programmpauschale des Vorjahres. Darum widerspricht es nicht den Vorgaben der DFG, die Zuweisung im 2023 noch mal vorzunehmen. Im kommenden Jahr erhalten Sie folglich, sofern Sie im Jahr 2022 eine DFG-Programmpauschale erhalten haben, noch mal den 20-prozentigen Anteil.
Richtlinie für die Verwendung der DFG-Programmpauschale



