Vorlesungszeiten und Rückmeldung

Kalender

Wintersemester 2023/2024 (01.10.2023 - 31.03.2024):

Vorlesungszeit:  09.10.2023 - 26.01.2024 (Unterbrechung vom 18.12.2023 - 01.01.2024)
Rückmeldung zum Sommersemester 2024:  12.02.2024 - 15.03.2024

Sommersemester 2024 (01.04.2024 - 30.09.2024):

Vorlesungszeit:  15.04.2024 - 19.07.2024
Rückmeldung zum Wintersemester 2024/2025: 15.07.2024 - 14.08.2024

Wintersemester 2024/2025 (01.10.2024 - 31.03.2025):

Vorlesungszeit:  07.10.2024 - 24.01.2025 (Unterbrechung vom 23.12.2024 - 03.01.2025)
Rückmeldung zum Sommersemester 2025:  20.01.2025 - 19.02.2025

Sommersemester 2025 (01.04.2025 - 30.09.2025):

Vorlesungszeit:  14.04.2025 - 18.07.2025
Rückmeldung zum Wintersemester 2025/2026: 14.07.2025 - 13.08.2025

 

 

 

Semesterbeitrag für Studierende und Doktoranden

Wenn Sie Ihr Studium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover fortsetzen möchten, müssen Sie sich durch Zahlung des anfallenden Semesterbeitrags (391,22 €) fristgerecht zurückmelden oder beurlauben lassen. Die Rückmeldung erfolgt per Lastschriftverfahren. Sie erteilen der Tierärztlichen Hochschule Hannover das Lastschriftmandat, den Semesterbeitrag von Ihrem Bankkonto abzubuchen. Natürlich kann auch von einem anderen Bankkonto ausser dem eigenen abgebucht werden. Das Lastschriftmandat erteilen Sie uns über Studis (Studis > Interaktiver Bereich > Selbstbedienungsfunktion > Studienservice > Rückmelden)

Der Beitrag für das Sommersemester 2024 setzt sich zusammen aus:

  • 115,00 € Studentenwerk
  • 75,00 € Verwaltungskostenbeitrag   *)
  • 189,82 € SemesterCard (Semesterticket GVH + landesweites Semesterticket)
  • 9,00 € AStA-Beitrag
  • 0,40 € Fahrradwerkstatt
  • 2,00 € Kulturticket

 

Beurlaubte Studierende zahlen nur den Studentenwerksbeitrag in Höhe von 115,00 € !

Der Rückmeldezeitraum startet am 12. Februar 2024 und endet am 15. März 2024.

*) Von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages sind ausgenommen:
Studierende eines Promotionsstudiums, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium erhalten (§ 11 Nieders. Hochschulgesetz - NHG)

Studienguthaben - Langzeitstudiengebühr

Langzeitstudiengebühren werden, gemäß § 12 Nieders. Hochschulgesetz (NHG), nicht erhoben, solange ein Studienguthaben vorhanden ist.


Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit des grundständigen Studienganges zuzüglich sechs weiterer Semester
(Tiermedizin = 11 Semester plus 6 = 17 Semester).

Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit (Bachelor und Master)
(10 Semester plus 6 =  16 Semester).

Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht!

Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende:

  1. beurlaubt ist
  2. ein Kind tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  3. einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist
  4. als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
  5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt

Die oder der Studierende ist auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Nach dem Verbrauch des Studienguthabens erhebt die Hochschule, gemäß § 13 Nieders. Hochschulgesetz (NHG), eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester!

Diese werden nicht erhoben für Semester, in dem die oder der Studierende:

  1. beurlaubt ist
  2. ein Kind tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  3. einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert

Teilerlass oder Erlass der Langzeitstudiengebühr

Die Langzeitstudiengebühr kann, gemäß § 14 Nieders. Hochschulgesetz (NHG), auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor

  1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
  2. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ein Antrag kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.

Hinweise zur Rückmeldung

Informationen zum Semesterbeitragsstipendium für Studienanfänger

Weitere Informationen und Beratung zur Studienfinanzierung erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover