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Anrechnung von Studienleistungen
Gemäß § 65 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
2. Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten
Studiums an einer Universität
Der Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten erfolgt formlos unter Beifügung des Nachweises der
Hochschulzugangsberechtigung (Abitur)
und der Nachweise (Leistungen- und Notenübersicht) des bisherigen Studiums (beglaubigte Kopien).
Zuständigkeiten:
Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen trifft die Universität des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist
oder
2. einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat
Dies bedeutet, dass, sobald ein Antrag auf Zulassung zum Studium an allen fünf Universitäten gestellt wird, auch jeweils an den Universitäten ein Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen gestellt werden muss. Der erstellte Anrechnungsbescheid ist gebührenpflichtig und wird per Nachnahme zugestellt!
Anschriften:
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Dezernat für stud. und akad. Angelegenheiten
Bünteweg 2, 30559 Hannover
Universität Leipzig
Veterinärmedizinische Fakultät
An den Tierkliniken 19, 04103 Leipzig
Freie Universität Berlin
Fachbereich
Veterinärmedizin
Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin
Justus-Liebig-Universität Giessen
Fachbereich
Veterinärmedizin
Frankfurterstr. 94, 35392 Giessen
Ludwig-Maximilians-Universität München
Tierärztliche Fakultät
Veterinärstr. 13, 80539 München
Bitte beachten:
Der Anrechungsbescheid hat immer nur für die ausstellende Universität /Hochschule Gültigkeit.
Die Bewerbung für das jeweils nächst höhere Fachsemester ist an die Universitäten/ Hochschule direkt zu richten (Antrag auf Zulassung in ein höheres Semester und Informationen)
Bewerber/Bewerberinnen,
die zwar anrechenbare Studienleistungen nachweisen, aber keine Anrechnung von Studienzeiten (Fachsemestern), müssen sich bei der ZVS für das erste Fachsemester bewerben; Ausländer, die nicht Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind sowie ausländische und staatenlose Bewerber, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, müssen sich bei der Hochschule für das erste Fachsemester bewerben.