Sie sind hier:

Semester- und Studienbeiträge

Semesterbeitrag für Studierende und Doktoranden:

Studierende der hiesigen Hochschule haben für jedes  Studienhalbjahr die Beiträge für das Studentenwerk und den AStA (incl. SemesterCard für den Großraum-Verkehr Hannover, RegioDB Niedersachsen/Bremen, metronom und Westfalenbahn) sowie einen Verwaltungskostenbeitrag  zu entrichten.

 

Der Beitrag setzt sich für das Sommerstudienhalbjahr 2012 zusammen aus:

Studentenwerksbeitrag:                                            65,00 €
SemesterCard-GVH mit
RegioDB, metronom, Westf.Bahn-RB 61:      148,00 €
Verwaltungskostenbeitrag:                                      75,00 €
AStA:                                                                                5,00 €
Gesamt:
                                                                     293,00 €

 

Beurlaubte Studierende zahlen nur den Studentenwerksbeitrag in Höhe von 65,00 € !

Studienbeitrag für Eingeschriebene im grundständigen Studiengang und Masterstudiengang:

Zusätzlich zum Semesterbeitrag ist gemäß § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ein Studienbeitrag von 500,-€  für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester zu entrichten.

 

Fälligkeit:

  • zahlbar mit dem Semesterbeitrag  (sofern nicht ein Dahrlehensantrag nachweislich bei der N-Bank/KfW gestellt wurde) - mit der Mitteilung der N-Bank an die Hochschule über einen ordnungsgemäßen  Antrag gilt der Studienbeitrag als bezahlt

Ausnahmen:
Von der Erhebung des Studienbeitrages sind Studierende ausgenommen, die
1.    ein Kind tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters
       das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2.    einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der
       Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen
       ( bis zum 2.Verwandtschaftsgrad ) pflegen (gemeint ist die tatsächliche
       Betreuung in häuslicher Gemeinschaft)
3.   das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür
      beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester
4.   gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem
      gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den
      Studienbeitrag entrichten
5.   eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland
      absolvieren - und dafür nicht beurlaubt sind
6.   nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 NHG von der Zahlung eines
      Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.
      Dies sind:  a) ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
                            aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen
                             Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit
                             Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von
                             Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen
                             Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden
                        b)  Studierende, die für ein ganzes Semester beurlaubt sind     
                        c)  Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes
                             Stipendium für ein Promotionsstudium erhalten
                        d) Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für
                              Verwaltung und Rechtspflege
In den Fällen zu Nr. 1 und 2 verlängert sich die Regelstudienzeit um die Zeit, für die kein Studienbeitrag erhoben wurde. Die Studierenden sind gesetzlich verpflichtet, der Universität die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen.

Erlass und Teilerlass

Der Studienbeitrag kann nach Ablauf der Regelstudienzeit

  • Tiermedizin              - 11 Semester
  • Masterstudiengang -   4 Semester

auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren
    Erkrankung oder
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1. ist mit einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen!

Darlehensgewährung

Anspruch:

Gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages haben:

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder
  • eines anderen Staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • heimatlose Ausländer
  • Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben

Antragsverfahren für das Darlehen

Beteiligte am Antragsverfahren:

  • N-Bank als Bewilligungsbehörde der öffentlichen
    Förderaufgabe und
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als zivilrechtliche Kreditgeberin

Die N-Bank prüft nach Vorlage eines Antrages sowie nach Legitimationsprüfung (im Regelfall über ein Post-Ident Verfahren) die Zugangsvoraussetzungen und vermittelt die Bewilligung des Studienbeitragsdarlehens durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
Außerdem berät sie die Studierenden über eine speziell eingerichtete Hotline (0511-30031-499)
Kreditgeberin ist die KfW
Die Studienbeiträge werden von der KfW direkt an die entsprechende Hochschule gezahlt. Die Kommunikation zwischen KfW und Studierenden erfolgt über das Online-Portal der KfW
Die Hochschulen tauschen bei Antragstellung und im weiteren Verfahren mit der N-Bank bzw. der KfW die entscheidungserheblichen persönlichen und studienrelevanten Daten gemäß § 17 NHG aus
Der Bescheid über die Anspruchsberechtigung oder Ablehnung sowie das Darlehensangebot, die Vertragsannahme und der einmal jährlich zur Verfügung gestellte Jahreskontoauszug erfolgen postalisch
Weitere Informationen, insbesondere zum Antragsverfahrenerhalten Sie unter: www.nbank.de
Postanschrift:
Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH - Nbank
Günther-Wagner-Allee 12-14
30177 Hannover
Beratungs- und Geschäftsstellen befinden sich in: Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg

Langzeitstudiengebühr

Nach Ablauf der Regelstudienzeit plus 4 Toleranzsemester werden gemäß § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) Langzeitstudiengebühren erhoben, diese betragen ab
16. Hochschulsemester 600,- €
18. Hochschulsemester 700,- €
20. Hochschulsemester 800,- €

 Vorherige Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen werden in die Berechnung mit einbezogen.

 

Von der Zahlung befreit sind:
1. Beurlaubte Studierende
2. Studierende, die Kinder betreuen (wie Ausnahme zum Studienbeitrag)
3. Studierende, die nahe Angehörige pflegen (wie Ausnahme zum Studienbeitrag)
4. Studierende, die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium
     in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind

Teilerlass oder Erlass der Langzeitstudiengebühren

Die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder
    schweren Erkrankung
    oder
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat

Weitere Informationen und Beratung zur Studienfinanzierung erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover

Anschrift
Sprechzeiten
Kontakt:
Diese Seite