Studierende der hiesigen Hochschule haben für jedes Studienhalbjahr die Beiträge für das Studentenwerk und den AStA (incl. SemesterCard für den Großraum-Verkehr Hannover, RegioDB Niedersachsen/Bremen, metronom und Westfalenbahn) sowie einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten.
Der Beitrag setzt sich für das Sommerstudienhalbjahr 2012 zusammen aus:
Studentenwerksbeitrag: 65,00 €
SemesterCard-GVH mit
RegioDB, metronom, Westf.Bahn-RB 61: 148,00 €
Verwaltungskostenbeitrag: 75,00 €
AStA: 5,00 €
Gesamt: 293,00 €
Beurlaubte Studierende zahlen nur den Studentenwerksbeitrag in Höhe von 65,00 € !
Zusätzlich zum Semesterbeitrag ist gemäß § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ein Studienbeitrag von 500,-€ für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester zu entrichten.
Fälligkeit:
Ausnahmen:
Von der Erhebung des Studienbeitrages sind Studierende ausgenommen, die
1. ein Kind tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen
( bis zum 2.Verwandtschaftsgrad ) pflegen (gemeint ist die tatsächliche
Betreuung in häuslicher Gemeinschaft)
3. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür
beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester
4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem
gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den
Studienbeitrag entrichten
5. eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland
absolvieren - und dafür nicht beurlaubt sind
6. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 NHG von der Zahlung eines
Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.
Dies sind: a) ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen
Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit
Gegenseitigkeit besteht, oder im Rahmen von
Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen
Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden
b) Studierende, die für ein ganzes Semester beurlaubt sind
c) Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes
Stipendium für ein Promotionsstudium erhalten
d) Studierende an der Niedersächsischen Fachhochschule für
Verwaltung und Rechtspflege
In den Fällen zu Nr. 1 und 2 verlängert sich die Regelstudienzeit um die Zeit, für die kein Studienbeitrag erhoben wurde. Die Studierenden sind gesetzlich verpflichtet, der Universität die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen.
Der Studienbeitrag kann nach Ablauf der Regelstudienzeit
Masterstudiengang - 4 Semester
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren
Erkrankung oder
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1. ist mit einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen!
Gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages haben:
Beteiligte am Antragsverfahren:
Die N-Bank prüft nach Vorlage eines Antrages sowie nach Legitimationsprüfung (im Regelfall über ein Post-Ident Verfahren) die Zugangsvoraussetzungen und vermittelt die Bewilligung des Studienbeitragsdarlehens durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)
Außerdem berät sie die Studierenden über eine speziell eingerichtete Hotline (0511-30031-499)
Kreditgeberin ist die KfW
Die Studienbeiträge werden von der KfW direkt an die entsprechende Hochschule gezahlt. Die Kommunikation zwischen KfW und Studierenden erfolgt über das Online-Portal der KfW
Die Hochschulen tauschen bei Antragstellung und im weiteren Verfahren mit der N-Bank bzw. der KfW die entscheidungserheblichen persönlichen und studienrelevanten Daten gemäß § 17 NHG aus
Der Bescheid über die Anspruchsberechtigung oder Ablehnung sowie das Darlehensangebot, die Vertragsannahme und der einmal jährlich zur Verfügung gestellte Jahreskontoauszug erfolgen postalisch
Weitere Informationen, insbesondere zum Antragsverfahrenerhalten Sie unter: www.nbank.de
Postanschrift:
Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH - Nbank
Günther-Wagner-Allee 12-14
30177 Hannover
Beratungs- und Geschäftsstellen befinden sich in: Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg
Nach Ablauf der Regelstudienzeit plus 4 Toleranzsemester werden gemäß § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) Langzeitstudiengebühren erhoben, diese betragen ab
16. Hochschulsemester 600,- €
18. Hochschulsemester 700,- €
20. Hochschulsemester 800,- €
Vorherige Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen werden in die Berechnung mit einbezogen.
Von der Zahlung befreit sind:
1. Beurlaubte Studierende
2. Studierende, die Kinder betreuen (wie Ausnahme zum Studienbeitrag)
3. Studierende, die nahe Angehörige pflegen (wie Ausnahme zum Studienbeitrag)
4. Studierende, die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium
in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind
Die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder
schweren Erkrankung
oder
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat
Weitere Informationen und Beratung zur Studienfinanzierung erhalten Sie beim Studentenwerk Hannover
Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
Dezernat Studentische und Akademische Angelegenheiten
Bünteweg 2
30559 Hannover
Mo, Do und Fr 10.00-12.00 Uhr
Di 13.00-16.00 Uhr
oder nach Absprache