 |


 
  |
 |
|
HOME - Einrichtungen
Tierschutzbeauftragter
Aufgaben
Der Tierschutzbeauftragte ist nach § 8b Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in der aktuellen Fassung verpflichtet,
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
- die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
Material
Für Personen, die Tierversuche durchführen, bieten wir auf folgenden Seiten:
Formulare (word-Dateien):
|
|